FAQs zur Personalratswahl 2020

FAQs zur Personalratswahl 2020

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Wer oder was wird überhaupt gewählt?

Laut Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW ist im Regierungsbezirk Detmold ein Personalrat für Realschulen zu wählen, der aus 15 Personen besteht. Dieser Bezirkspersonalrat vertritt für 4 Jahre die Interessen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Bezirksregierung. Außerdem ist ein Hauptpersonalrat zu wählen, der gegenüber dem Schulministerium auftritt und ebenfalls aus 15 Personen besteht.

 

Kurz erklärt: Was genau ist überhaupt ein Personalrat?

Im öffentlichen Dienst, also auch an Schulen und Hochschulen, werden nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Personalräte gebildet. Sie vertreten die konkreten Interessen und Belange der Kolleg*innen, sowohl gemeinschaftlich wie auch als persönliches Individualinteresse gegenüber der Dienststelle. Grundaufgabe des Personalrates ist es, die Gleichbehandlung der Beschäftigten und deren Rechte zu überwachen (§ 62 und § 64 Nr. 2 LPVG).

Das bedeutet konkret:

  • Unterstützung bei Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten; Vertretung gegenüber der Dienststellenleitung
  • Teilnahme an Dienstgesprächen (auf Wunsch des bzw. der Kolleg*in)
  • Aufnahme und Prüfung von Personalmaßnahmen, z.B. Beauftragung des betriebsärztlichen Dienstes (Informationsrecht des PR)
  •  Mitbestimmung: Diese weitestgehende Einwirkungsmöglichkeit des PRs gilt unter anderem bei Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Kündigung. Bevor jemand eingestellt werden kann, ist der Personalrat am Vorstellungsgespräch zu beteiligen und muss der Einstellung zustimmen.
  • Beratung auch in anderen personal- oder dienstrechtlichen Fragen: Als Lehramtsanwärter*in zum Beispiel auch bei Seminarwechsel, Abbruch der Ausbildung, sonstigen Problemen im Zusammenhang mit deiner Ausbildung, bei Fragen des Mutterschutzes oder zu Elternzeit oder zur Teilzeitbeschäftigung.
  • Durchführung von Personalversammlungen: Tätigkeitsbericht des PRs, Behandlung verschiedener Angelegenheiten, welche die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. Es können Anträge gestellt werden, alle Beschäftigten haben ein Recht auf Teilnahme.

 

 

Wann ist Wahltag?

Bis zum 01.10.2020 (wegen Corona vom 1.6. verschoben) um 10.00 Uhr müssen die Stimmzettel beim Wahlvorstand in Detmold eingegangen sein. Verspätet eingehende Briefumschläge werden nicht berücksichtigt.

Die Stimmzettel können direkt nach Ausgabe ausgefüllt und zurückgeschickt werden und werden dann in Detmold gesammelt. Es ist auch möglich, die Umschläge an der Schule zu sammeln und gebündelt wegzuschicken.

 

Wie läuft die Wahl ab?

  1. Die Wahlbriefe kommen an die Schule.
  2. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält die persönlichen Wahlunterlagen über die SL:

    - Stimmzettel
    - Wahlumschlag
    - Erklärung zur Versicherung, dass er bzw. sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat bzw. durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen
    - größerer Freiumschlag zur Sendung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand mit Absender der/des Wahlberechtigten und dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“
    - Merkblatt über Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe

     
  3. Die Wähler*innen schicken die Wahlbriefe kostenlos per Post zurück.
     

Wer darf wählen?

  1. Wahlberechtigt sind alle pädagogisch im Landesdienst Beschäftigte: Lehrer*innen, Schulleiter*innen (trotz Wahrnehmung erweiterter Dienstvorgesetztenaufgaben), Sozialpädagog*innen, Beschäftigte im Multiprofessionellen Team (MPTs) und LAAs (wenn sie am 01.10. im Dienst sind).
  2. befristet Beschäftigte (Vertretungskräfte): Dauert das Beschäftigungsverhältnis bereits mehr als 6 Monate oder wird perspektivisch mehr als 6 Monate dauern und der 01.10. ist eingeschlossen, sind sie wahlberechtigt.
  3. Erkrankte oder Kolleg*innen in Freistellungsphasen sind wahlberechtigt.

    Ausnahme 1: Freistellungsphasen im Übergang in den Ruhestand (z.B. Altersteilzeit im Blockmodell)
    Ausnahme 2: Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge seit mehr als 18 Monaten (z.B. EZ)

     
  4. LAAs wählen, wenn sie am 01.10. im Dienst sind, unabhängig von der Erteilung des BdU. 
     

Dürfen abgeordnete Kolleg*innen wählen?

Wer einer anderen Dienststelle oder Schulform abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als sechs Monate gedauert hat. Die Wahlberechtigung an der abordnenden Dienststelle oder Schulform bleibt erhalten, wenn er bzw. sie nur teilweise abgeordnet ist (Doppelwahlrecht). Sie bleibt nicht erhalten, wenn er bzw. sie vollständig abgeordnet ist.

Beispiel zum Doppelwahlrecht:

Eine Förderschul-Kollegin arbeitet mit voller Stelle an ihrer Förderschule, davon aber 3 Stunden an Realschule A und 5 Stunden an Realschule B, außerdem unterstützt sie mit 3 Stunden die Kolleg*innen an der benachbarten Gesamtschule. Sie bekommt für alle 3 Schulformen die Wahlunterlagen und darf drei Mal wählen.

 

Dürfen erkrankte oder freigestellte Kolleg*innen wählen, z.B. im „Sabbatjahr“?

Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase des Sabbatjahres befinden, sind wahlberechtigt. Ausnahme: Die Freistellungsphase geht direkt in den Ruhestand über (s.o.).

Auch erkrankte Kolleg*innen behalten ihr Wahlrecht. Es gilt der Grundsatz: Wer Bezüge erhält, ist wahlberechtigt.

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin schickt in diesen Fällen die Wahlunterlagen an die Kolleg*innen.

 

Gibt es in Schule Beschäftigte, die nicht wählen dürfen?

Im Landesdienst beschäftigtes Schulverwaltungspersonal, wie z.B. Schulverwaltungsassistent*innen, dürfen nicht wählen. Sie sind keine pädagogisch arbeitenden Mitarbeiter*innen.

Schulsozialarbeiter*innen, die vom Schulträger beschäftigt werden, sowie Schulaufsichtsbeamt*innen dürfen nicht wählen.

Save the date: 1. Oktober 2020!

 

zusammengeschrieben von Christoph Müer auf Grundlage des LPVG §§ und der Wahlordnung zum LPVG